RS Vwgh 2006/5/29 2002/17/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2006
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §9 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die konkrete Bebauungssituation vor oder bei Stellung des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung ist für die Frage der Anrechenbarkeit von Eigenleistungen nach § 9 Abs. 4 TVAAG, der lediglich auf den Bauplatz Bezug nimmt, nicht entscheidend. § 9 Abs. 4 TVAAG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass als Bauplatz nur das Grundstück im Hinblick auf ein konkretes Gebäude oder ein bestimmtes Bauvorhaben verstanden werden dürfte. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 TVAAG ist davon auszugehen, dass auch jene Fälle für die Anrechnung erfasst werden sollen, in denen Aufwendungen zur Verkehrserschließung des Grundstückes zu einem Zeitpunkt erbracht wurden, zu dem ein später errichtetes Gebäude noch nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens war. Dafür spricht auch eine verfassungskonforme Interpretation, da eine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen für die Erschließungsmaßnahmen getätigt werden, nicht ersichtlich ist. Auch der Umstand, dass das in Rede stehende Grundstück nicht durch eine Gemeindestraße aufgeschlossen werde, ist nach dem Gesetz nicht von Belang. Die Anrechnung gemäß § 9 Abs. 4 TVAAG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich bei der Aufschließungsstraße um eine Gemeindestraße handelt oder nicht.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002170183.X03

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten