RS Vwgh 2006/5/29 2006/17/0073

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241 Abs1;
LAO Tir 1984 §188 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung (also der Feststellung, dass ein Abgabenanspruch in der festgesetzten Höhe zusteht) bewirkt, dass die Entrichtung des solcherart festgesetzten Betrages auch dann nicht "zu Unrecht" erfolgt, wenn die rechtskräftig gewordene Abgabenfestsetzung rechtswidrig gewesen wäre.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170073.X02

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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