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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §241 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung (also der Feststellung, dass ein Abgabenanspruch in der festgesetzten Höhe zusteht) bewirkt, dass die Entrichtung des solcherart festgesetzten Betrages auch dann nicht "zu Unrecht" erfolgt, wenn die rechtskräftig gewordene Abgabenfestsetzung rechtswidrig gewesen wäre.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170073.X02Im RIS seit
05.07.2006