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3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht KreditrechtNorm
FMABG 2001 §19;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0338Rechtssatz
Die Kosten der Finanzmarktaufsicht werden zum Teil vom Bund (§ 19 Abs. 4 FMABG) aufgebracht, zum Teil durch Bewilligungsgebühren (§ 19 Abs. 10 FMABG) und im Übrigen - soweit sie nicht durch sonstige Erträge gedeckt werden können - durch Beiträge der beaufsichtigten natürlichen und juristischen Personen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002170337.X01Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014