RS Vwgh 2006/5/29 2002/17/0337

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FMABG 2001 §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0338

Rechtssatz

Die Kosten der Finanzmarktaufsicht werden zum Teil vom Bund (§ 19 Abs. 4 FMABG) aufgebracht, zum Teil durch Bewilligungsgebühren (§ 19 Abs. 10 FMABG) und im Übrigen - soweit sie nicht durch sonstige Erträge gedeckt werden können - durch Beiträge der beaufsichtigten natürlichen und juristischen Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002170337.X01

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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