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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §879;Rechtssatz
Die Animiermädchen hatten unabhängig davon, ob ihnen der Bf - wie im Falle des denselben Bf betreffenden E 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059 - eine "Gage" bezahlte oder nicht, und unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis bzw. ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorlag, Anspruch auf angemessenes Entgelt (vgl. auch § 29 Abs. 1 AuslBG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf es den Animiermädchen nach seiner Darstellung ermöglichte, gleichzeitig der Prostitution nachzugehen. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass eine Vereinbarung, die im Sinne der Behauptungen des Bf der Sache nach darauf hinausliefe, die im Barbetrieb als Animiermädchen beschäftigten Personen an Stelle des gebührenden angemessenen Entgelts auf die Möglichkeit der ihnen durch den Barbetrieb eröffneten Erwerbschance als Prostituierte zu verweisen, ebenso sittenwidrig und daher nichtig wäre (§ 879 ABGB), wie die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang festgestellte Provisionsbeteiligung an den Einkünften, welche diese Mädchen aus der Prostitution erzielt haben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090043.X04Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009