RS Vwgh 2006/5/29 2003/09/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §50 Abs3;
SPG 1991 §81 Abs2;
SPG 1991 §81 Abs3;
WaffGG 1969 §4;
WaffGG 1969 §5;
WaffGG 1969 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0013 E 14. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch; sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 Waffengebrauchsgesetz) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (vgl. das E VfGH vom 29. September 1992, VfSlg. 13154/1992, sowie die E VwGH vom 21. Dezember 2000, Zlen. 96/01/0351 und 96/01/1032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090040.X01

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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