RS Vwgh 2006/5/29 2002/17/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art7;
BWG 1993 §69a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0338

Rechtssatz

Die gesetzlich vorgesehene Kostenaufteilung führt zu einer sachgerechten Aufteilung der Aufsichtskosten (soweit sie nicht durch andere Mittel gedeckt sind). Es hat grundsätzlich jedes Kreditinstitut einen zu den von ihm verursachten Aufsichtskosten verhältnismäßigen Beitrag zu leisten (wobei einerseits die in § 69a Abs. 6 BWG vorgesehene Deckelung der Beitragsleistung mit 0,8 v. T. der Kostenzahl, d.i. nach § 69a Abs. 2 das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis, für eine Begrenzung der Belastung sorgt, andererseits aber durch den jedenfalls zu verrechnenden Grundbetrag von EUR 1.000,-- dem Gedanken, dass unabhängig von der Größe des Instituts ein gewisser Mindestaufwand der Behörde angenommen werden kann, Rechnung getragen wird, ohne dass gesagt werden kann, wo die Grenze für eine derartige Verrechnung eines Mindestbeitrages liegt, der aus der Sicht der kleinen Institute auch kritisch hinterfragt werden könnte). Die Aufteilung der Aufsichtskosten nach Maßgabe des Eigenmittelerfordernisses führt nicht zu einer systemimmanenten Benachteiligung von Großinstituten beziehungsweise nicht zu einer Begünstigung kleinerer Kreditinstitute. Dass für spezifisch wettbewerbsrechtliche Fragestellungen einzelne Kreditinstitute zu einem Sektor zusammengezogen werden können oder müssen und insofern als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden müssen, führt nicht dazu, dass eine solche Zusammenfassung auch im Fall der Beurteilung der vorliegenden Kostentragungsregelung auf ihre Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts geboten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002170337.X05

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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