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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0338Rechtssatz
Die gesetzlich vorgesehene Kostenaufteilung führt zu einer sachgerechten Aufteilung der Aufsichtskosten (soweit sie nicht durch andere Mittel gedeckt sind). Es hat grundsätzlich jedes Kreditinstitut einen zu den von ihm verursachten Aufsichtskosten verhältnismäßigen Beitrag zu leisten (wobei einerseits die in § 69a Abs. 6 BWG vorgesehene Deckelung der Beitragsleistung mit 0,8 v. T. der Kostenzahl, d.i. nach § 69a Abs. 2 das im Monatsausweis für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Eigenmittelerfordernis, für eine Begrenzung der Belastung sorgt, andererseits aber durch den jedenfalls zu verrechnenden Grundbetrag von EUR 1.000,-- dem Gedanken, dass unabhängig von der Größe des Instituts ein gewisser Mindestaufwand der Behörde angenommen werden kann, Rechnung getragen wird, ohne dass gesagt werden kann, wo die Grenze für eine derartige Verrechnung eines Mindestbeitrages liegt, der aus der Sicht der kleinen Institute auch kritisch hinterfragt werden könnte). Die Aufteilung der Aufsichtskosten nach Maßgabe des Eigenmittelerfordernisses führt nicht zu einer systemimmanenten Benachteiligung von Großinstituten beziehungsweise nicht zu einer Begünstigung kleinerer Kreditinstitute. Dass für spezifisch wettbewerbsrechtliche Fragestellungen einzelne Kreditinstitute zu einem Sektor zusammengezogen werden können oder müssen und insofern als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden müssen, führt nicht dazu, dass eine solche Zusammenfassung auch im Fall der Beurteilung der vorliegenden Kostentragungsregelung auf ihre Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts geboten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002170337.X05Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014