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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², zu § 13 AVG E 173 zitierte hg. Judikatur; ferner etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0199, vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/09/0319, oder vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0010). In einem solchen Fall ist somit "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170242.X01Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012