RS Vwgh 2006/5/29 2006/17/0014

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs2;
VwGG §22;
VwGG §36 Abs3;

Rechtssatz

Wird einer Landesregierung aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 VwGG eine Ausfertigung einer Beschwerde unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist übermittelt, so kommt dieser Landesregierung, welche nicht gemäß § 22 VwGG an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu. Der Landesregierung steht für eine erstattete Gegenschrift daher auch kein Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1969, Zl. 1671/68, VwSlg 7612 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170014.X05

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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