Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs2;Rechtssatz
Wird einer Landesregierung aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 VwGG eine Ausfertigung einer Beschwerde unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten Frist übermittelt, so kommt dieser Landesregierung, welche nicht gemäß § 22 VwGG an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu. Der Landesregierung steht für eine erstattete Gegenschrift daher auch kein Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1969, Zl. 1671/68, VwSlg 7612 A/1969).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170014.X05Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015