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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §241 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. März 1999, Zl. 98/16/0297, ausgesprochen hat, ist ein Rückzahlungsantrag nicht schon dann gerechtfertigt, wenn eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt wurde. Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 186 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 98/17/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170073.X01Im RIS seit
05.07.2006