RS Vwgh 2006/5/29 2006/17/0073

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241 Abs1;
LAO Tir 1984 §188 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. März 1999, Zl. 98/16/0297, ausgesprochen hat, ist ein Rückzahlungsantrag nicht schon dann gerechtfertigt, wenn eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt wurde. Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 186 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 98/17/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170073.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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