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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Das Verfahren auf Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Tir LPolG ist ein Projektverfahren; wie der Gegenstand des Vorhabens beschaffen ist, richtet sich nach den Erklärungen des Projektwerbers. Daher ist die Erklärung des Mitbeteiligten, er werde im Fall der Erteilung der Bordellbewilligung die Verwendung von Teilen des Gebäudes als Autohaus und Schießstand unverzüglich einstellen, als sein Vorhaben gestaltende Angabe beachtlich. Bei dieser Sachlage durfte die Gemeindebehörde nicht mit einer Versagung der Bewilligung im Grunde des § 15 Abs. 3 lit. b Tir LPolG vorgehen, zumal das Gesetz die Behörde ermächtigt, eine Bordellbewilligung .... mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist (§ 15 Abs. 6 leg. cit.) und die Behörde daher, soweit die Bewilligungsvoraussetzung nach § 15 Abs. 3 lit. b in Rede steht, die Bewilligung unter der Vorschreibung der Einstellung des Betriebes von Autohaus und Schießstätte bei Aufnahme des Bordellbetriebes hätte erteilen können. Soweit die Beschwerde daher - unter Berufung auf aufrechte baubehördliche Genehmigungen für den Betrieb von Schießstand und Autohaus - geltend macht, es liege die Bewilligungsvoraussetzung nach § 15 Abs. 3 lit. b Tir LPolG nicht vor, ist sie nicht im Recht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090013.X02Im RIS seit
27.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008