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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde - unter Bekanntgabe der Adressen - (außer seiner eigenen Einvernahme) die Einvernahme von drei in Slowenien wohnhaften Zeugen sowie einer in Klagenfurt wohnhaften Zeugin. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen wurden weder geladen noch einvernommen. Auch im Hinblick auf die anderen vom Beschwerdeführer namhaft gemachten (in Slowenien wohnhaften) Zeugen hätte der Unabhängige Verwaltungssenat den Versuch machen müssen, sie zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu laden oder zumindest mit ihnen auf sonstige geeignete Weise in Kontakt zu treten, um zumindest eine schriftliche Aussage von ihnen zu erwirken (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0130, m.w.N., hinsichtlich eines ähnlichen Falles in einem Verwaltungsstrafverfahren).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090040.X03Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017