RS Vwgh 2006/5/29 2003/09/0064

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG wird der Berufungsbescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "ca. einen Monat lang bis 29. 8. 2002" nicht gerecht. Unbedenklich ist diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen § 44a Z. 1 VStG zu ungenau umschrieben. Bei der von der Berufungsbehörde gewählten Formulierung ist auch unklar, ob "ca. 1 Monat bis ..." nicht auch zwei Monate mitumfassen könnte oder bloß einen oder zwei Tage mehr oder weniger. Es wäre Aufgabe der Berufungsbehörde gewesen, anhand der - wenn auch ungenauen - Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen.

Schlagworte

Berufungsverfahren"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090064.X03

Im RIS seit

11.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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