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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;Rechtssatz
Den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG wird der Berufungsbescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "ca. einen Monat lang bis 29. 8. 2002" nicht gerecht. Unbedenklich ist diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen § 44a Z. 1 VStG zu ungenau umschrieben. Bei der von der Berufungsbehörde gewählten Formulierung ist auch unklar, ob "ca. 1 Monat bis ..." nicht auch zwei Monate mitumfassen könnte oder bloß einen oder zwei Tage mehr oder weniger. Es wäre Aufgabe der Berufungsbehörde gewesen, anhand der - wenn auch ungenauen - Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen.
Schlagworte
Berufungsverfahren"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090064.X03Im RIS seit
11.07.2006Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009