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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 litc idF 1997/I/078;Rechtssatz
Das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Beschäftigung eines beantragten Ausländers (die objektive Komponente) setzt gemäß § 1 Z 3 BHZÜV ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung eines derartigen Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes Interesse voraus (Hinweis E 3.7.2000, Zl. 97/09/0312, und E 27.3.2003, Zl. 2000/09/0020). (Hier: Die Berufungsbehörde konnte nach dem vom Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen nach § 1 Z. 3 BHZÜV schon deshalb nicht erfüllt sind, weil der Arbeitgeber ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung bzw. Anwerbung für eine Beschäftigung letztlich nicht darzulegen vermochte. Sein in dieser Hinsicht im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen über die zunehmende Bereitschaft indonesischer Investoren, sich in diesem Fall in Österreich niederzulassen, führt mangels Konkretisierung nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090013.X02Im RIS seit
11.07.2006