RS Vwgh 2006/5/29 2003/09/0064

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde vom Beschuldigten ein Zeuge zum Beweisthema geführt, dass sich die Ausländerin bei Beginn der Kontrolle des Lokales gerade mit ihm unterhalten und keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sowie weiters, dass bei ihrer Einvernahme, insbesondere beim Ausfüllen des Formulars, von den Beamten Druck auf sie ausgeübt worden sei. Der Zeuge wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen, hat sich aber am Tag der Verhandlung telefonisch entschuldigt. Hiebei handelt es sich um einen Umstand, der nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Einvernahme des Zeugen im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes hätten führen können. Daher hätte der Unabhängige Verwaltungssenat einen neuerlichen Versuch machen müssen, - falls notwendig auch unter Androhung von Zwangsmitteln - eine Aussage dieses Zeugen zu erwirken. Indem er dies unterließ und den Zeugen ohne schlüssige Begründung als bloße "Randfigur" bezeichnete, ohne sich dahingehend zu äußern, in welcher Beziehung die Behörde dies gemeint hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090064.X02

Im RIS seit

11.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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