RS Vwgh 2006/5/29 2002/17/0042

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich

Norm

LAO OÖ 1996 §19 Abs1;
ROG OÖ 1994 §25 Abs3 Z3;

Rechtssatz

§ 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 stellt nicht darauf ab, ob die Verwendung einer unbebauten Fläche auf Grund zwingender öffentlichrechtlicher Vorschriften, insbesondere etwa einer baubehördlichen Anordnung, erfolgt. Der Umstand, dass Parkplätze nicht baubehördlich vorgeschrieben sind, ist daher für die Beurteilung des Vorliegens einer untrennbaren wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994, nicht ausschlaggebend. Der Umstand, dass der Eigentümer - rechtlich ungebunden - die Parkplatzwidmung aufheben könnte, hindert das Eingreifen des Tatbestandes des § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 nicht. Das Vorliegen der untrennbaren wirtschaftlichen Einheit ist vielmehr - ohne hiezu auf § 19 Abs. 1 Oö LAO 1996 Bezug nehmen zu müssen - unter Einbeziehung objektiver wirtschaftlicher Kriterien zu beurteilen. (Hier: Die betroffene Liegenschaft grenzt unmittelbar an die Liegenschaften des Landestheaters Linz sowie an zwei Amtsgebäude. Sie dient den Besuchern des Theaters und den Landesbediensteten als Parkfläche.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002170042.X01

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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