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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0338Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof kam in seinem Erkenntnis vom 9. September 2002, B 891/02 und B 892/02, zu dem Ergebnis, dass das Eigenmittelerfordernis unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes einen tauglichen Anknüpfungspunkt darstelle, zumal es in unmittelbarer Relation zur Summe der Ausleihungen und der damit verbundenen Risken eines Kreditinstituts stehe. Wenngleich das vom Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes verwendete (und auch im vorliegenden Fall herangezogene) Kriterium der Zulässigkeit der Schaffung einfacher und leicht handhabbarer Regelung nicht zwingend auch für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatzes von Bedeutung sein muss, legte der Verfassungsgerichtshof jedenfalls seiner Beurteilung die Einschätzung zu Grunde, dass das gewählte Aufteilungsprinzip nicht zu willkürlichen Belastungsergebnissen führe. Auch der Hinweis des Verfassungsgerichtshofes zur Risikogewichtung von Krediten und zum Zusammenhang von zusätzlichen Eigenmittelerfordernissen für bestimmte Bankgeschäfte und Aufsichtstätigkeit ist für die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsschutzes von Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002170337.X06Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014