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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen bilden mit dieser eine Einheit, was zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vorneherein rechtswidrigen Maßnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen (Hinweis E 15.11.2000, Zl. 99/01/0067, sowie E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0388). (Hier: Daher war das Anlegen von Handfesseln nur dann rechtmäßig, wenn sowohl die Festnahme, zu deren Durchsetzung dies erfolgte, zulässig war, als auch, wenn die Fesselung zur Durchsetzung der Festnahme oder sonst zu einem legitimen Zweck verhältnismäßig, also notwendig und maßhaltend im Sinne des gelindesten Mittels gewesen ist. Insoferne wird der Unabhängige Verwaltungssenat ins Einzelne gehende nähere Feststellungen über den Geschehensablauf zu treffen haben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090040.X04Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017