RS Vwgh 2006/5/29 2003/09/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §50 Abs1;
SPG 1991 §50 Abs3;
SPG 1991 §81 Abs1 idF 2001/I/098;
SPG 1991 §81 Abs2;
SPG 1991 §81 Abs3;
SPG 1991 §82 idF 2001/I/098;
WaffGG 1969 §4;
WaffGG 1969 §5;
WaffGG 1969 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen bilden mit dieser eine Einheit, was zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vorneherein rechtswidrigen Maßnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen (Hinweis E 15.11.2000, Zl. 99/01/0067, sowie E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0388). (Hier: Daher war das Anlegen von Handfesseln nur dann rechtmäßig, wenn sowohl die Festnahme, zu deren Durchsetzung dies erfolgte, zulässig war, als auch, wenn die Fesselung zur Durchsetzung der Festnahme oder sonst zu einem legitimen Zweck verhältnismäßig, also notwendig und maßhaltend im Sinne des gelindesten Mittels gewesen ist. Insoferne wird der Unabhängige Verwaltungssenat ins Einzelne gehende nähere Feststellungen über den Geschehensablauf zu treffen haben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090040.X04

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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