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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Abs2;Rechtssatz
Das gesamtwirtschaftliche Interesse an der Beschäftigung des beantragten Ausländers (die objektive Komponente) setzt ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung eines derartigen Arbeitskräftebedarfes hinausgehendes Interesse voraus (Hinweis E vom 3. Juli 2000, Zl. 97/09/0312, und vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0020). (Hier: Die Berufungsbehörde konnte nach dem vom Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen nach § 1 Z. 3 BHZÜV schon deshalb nicht erfüllt sind, weil der Arbeitgeber ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung bzw. Anwerbung für eine Beschäftigung letztlich nicht darzulegen vermochte. Sein in dieser Hinsicht erstattetes Vorbringen über die zunehmende Bedeutung des Reitsports und damit des Gewerbes eines Hufschmiedes führt nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis. Der Arbeitgeber hat nämlich nicht dargelegt - und es ist auch nicht ersichtlich -, weshalb die Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft nicht bloß eine Verbesserung der wirtschaftlichen Position seines Unternehmens im Wettbewerb mit anderen österreichischen Hufschmieden zur Folge hätte, sondern im gesamtwirtschaftlichen Interesse läge.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090021.X02Im RIS seit
06.07.2006