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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Wird ein Unternehmen verpachtet, dann tritt der Pächter in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies bedeutet im Falle der Komplementär-GmbH des bisherigen Arbeitgebers GmbH & Co KG u.a., dass die GmbH zwar für die Arbeitsverhältnisse nunmehr auch als Arbeitgeber rechtszuständig wird; soweit aber strafbewehrte öffentlichrechtliche Verpflichtungen in Rede stehen, lagen diese schon vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse bei der Komplementär-GmbH bzw bei deren Geschäftsführer, sodass durch den Übergang der Arbeitsverhältnisse diesbezüglich keine Änderung der Rechtszuständigkeit eingetreten ist. Mit Blick auf das AuslBG sind der GmbH bzw ihrem Geschäftsführer auch keine zusätzlichen Verpflichtungen durch diesen Wechsel in die Rechtsstellung des Arbeitgebers erwachsen, wie dies etwa im Falle einer Verpflichtung zur Erneuerung aller im Betrieb bestehenden Beschäftigungsbewilligungen der Fall wäre: Gemäß § 3 Abs. 3 AuslBG gilt nämlich bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in die Rechtsverhältnisse nach § 2 Abs. 2 AuslBG u.a. durch Übergang des Betriebes bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090066.X04Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012