RS Vwgh 2006/5/29 2005/09/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GmbHG §18;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird ein Unternehmen verpachtet, dann tritt der Pächter in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies bedeutet im Falle der Komplementär-GmbH des bisherigen Arbeitgebers GmbH & Co KG u.a., dass die GmbH zwar für die Arbeitsverhältnisse nunmehr auch als Arbeitgeber rechtszuständig wird; soweit aber strafbewehrte öffentlichrechtliche Verpflichtungen in Rede stehen, lagen diese schon vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse bei der Komplementär-GmbH bzw bei deren Geschäftsführer, sodass durch den Übergang der Arbeitsverhältnisse diesbezüglich keine Änderung der Rechtszuständigkeit eingetreten ist. Mit Blick auf das AuslBG sind der GmbH bzw ihrem Geschäftsführer auch keine zusätzlichen Verpflichtungen durch diesen Wechsel in die Rechtsstellung des Arbeitgebers erwachsen, wie dies etwa im Falle einer Verpflichtung zur Erneuerung aller im Betrieb bestehenden Beschäftigungsbewilligungen der Fall wäre: Gemäß § 3 Abs. 3 AuslBG gilt nämlich bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in die Rechtsverhältnisse nach § 2 Abs. 2 AuslBG u.a. durch Übergang des Betriebes bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090066.X04

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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