TE Vfgh Beschluss 1983/12/1 G60/80

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Veröffentlicht am 01.12.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Art140 B-VG; Umfang der Anfechtung nicht dem §62 Abs1 VerfGG entsprechend bestimmt bezeichnet

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Sbg. Landesregierung stellt gemäß Art140 Abs1 B-VG, §62 VerfGG an den VfGH folgenden Antrag (samt Begründung):

"Aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 109/1979,

I. in §12 Abs6 litb die Wortfolge 'dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert 44000 S nicht übersteigt' und in eventu

II. §61 Abs3 und 7 sowie §62 Abs2

sowie jeweils jene Bestimmungen dieses Gesetzes, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit den angeführten Gesetzesstellen stehen oder bei deren Aufhebung in ihren Inhalt verändert würden, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben."

2. Der Antrag der Sbg. Landesregierung, wonach auch jene Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes aufzuheben wären, die "in einem untrennbaren Zusammenhang mit den angeführten Gesetzesstellen stehen oder bei deren Aufhebung in ihren Inhalt verändert würden", steht mit den Formerfordernissen des §62 VerfGG nicht in Einklang.

Der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die aufzuhebenden Stellen des Gesetzes müssen genau bezeichnet sein (s. VfSlg. 7593/1975, S 522). Davon kann jedoch hier schon deshalb keine Rede sein, weil die Fragen, ob ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Gesetzesstellen besteht und ob eine Veränderung des Inhaltes von Gesetzesstellen eintreten würde, Fragen der Auslegung des Gesetzes darstellen, bei deren Beantwortung man auch zu verschiedenen Ergebnissen gelangen kann. Wenn aber der Umfang der Anfechtung erst durch Auslegung des Gesetzes ermittelbar ist, kann von einem Antrag, daß "bestimmte" Stellen des Gesetzes aufgehoben werden mögen, nicht gesprochen werden.

Dieser Formmangel trifft den gesamten Antrag, weil die Antragstellerin selbst davon ausgeht, daß zwischen den in ihrem Antrag nicht genau bezeichneten und den ausdrücklich angeführten Gesetzesstellen ein untrennbarer Zusammenhang besteht.

3. Der Antrag ist somit zur Gänze zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:G60.1980

Dokumentnummer

JFT_10168799_80G00060_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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