RS Vwgh 2006/5/29 2005/09/0066

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GmbHG §18;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da der nach dem AuslBG bestehende und den Schuldvorwurf konstituierende Pflichtenkreis des Bf als Geschäftsführer der GmbH während des gesamten Tatzeitraums ein und derselbe gewesen ist, hat die dem Bf im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG vorgeworfene Verletzung seiner Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG (also das deliktische Handeln) während des Tatzeitraums nicht etwa dadurch eine Beendigung erfahren, dass die KG das Unternehmen, in welchem der in Rede stehende Ausländer weiterhin in unveränderter Weise beschäftigt wurde, an die Komplementär-GmbH verpachtet hat. Damit liegt aber aus dem Blickwinkel eines an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG gerichteten Tat- und Schuldvorwurfs ein als einheitlich zu qualifizierendes Tatgeschehen und damit nur eine Straftat über den gesamten im Rede stehenden Zeitraum vor. Da die belangte Behörde den Bf fälschlich zwei Straftaten (mit entsprechend kürzeren Tatzeiten) statt nur eine Straftat (mit einer den gesamten, von der Behörde festgestellten Beschäftigungszeitraum umfassenden Tatzeit) angelastet hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090066.X07

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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