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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Da der nach dem AuslBG bestehende und den Schuldvorwurf konstituierende Pflichtenkreis des Bf als Geschäftsführer der GmbH während des gesamten Tatzeitraums ein und derselbe gewesen ist, hat die dem Bf im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG vorgeworfene Verletzung seiner Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG (also das deliktische Handeln) während des Tatzeitraums nicht etwa dadurch eine Beendigung erfahren, dass die KG das Unternehmen, in welchem der in Rede stehende Ausländer weiterhin in unveränderter Weise beschäftigt wurde, an die Komplementär-GmbH verpachtet hat. Damit liegt aber aus dem Blickwinkel eines an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG gerichteten Tat- und Schuldvorwurfs ein als einheitlich zu qualifizierendes Tatgeschehen und damit nur eine Straftat über den gesamten im Rede stehenden Zeitraum vor. Da die belangte Behörde den Bf fälschlich zwei Straftaten (mit entsprechend kürzeren Tatzeiten) statt nur eine Straftat (mit einer den gesamten, von der Behörde festgestellten Beschäftigungszeitraum umfassenden Tatzeit) angelastet hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090066.X07Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012