RS Vwgh 2006/5/29 2005/09/0066

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GmbHG §18;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat eine GmbH & Co KG während des Tatzeitraums ihr Unternehmen an die Komplementär-GmbH verpachtet. Der an den Bf als Geschäftsführer der GmbH der Sache nach gerichtete Schuldvorwurf, sich während des Zeitraums der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers bis zur Aufdeckung der bewilligungslosen Beschäftigung nicht mit der nötigen Sorgfalt um das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des AuslBG gekümmert zu haben (wodurch der Ablauf des Befreiungsscheins eines Arbeitnehmers unbemerkt geblieben ist), kann aus Anlass der Pacht des Unternehmens der KG durch die Komplementär-GmbH durch keinen davon zu unterscheidenden, nach dem AuslBG allenfalls in Betracht kommenden Schuldvorwurf ersetzt werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090066.X05

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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