RS Vwgh 2006/5/29 2005/17/0252

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §138 Abs1;
LAO Tir 1984 §109 Abs1;

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. Stoll, BAO II, 1565).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170252.X01

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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