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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §138 Abs1;Rechtssatz
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. Stoll, BAO II, 1565).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170252.X01Im RIS seit
11.08.2006