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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §49 Abs1a Z1 idF 1999/I/006;Rechtssatz
Die "Wahrnehmung" der in § 49 Abs. 1a Z. 1 LDG 1984 angesprochenen pädagogisch-fachlichen Betreuung von IT-Plätzen durch den "schuleigenen" IT-Kustoden (siehe dazu die Erläuterungen 1476 BlgNR 20. GP, 29) bedarf ungeachtet der im LDG 1984 verwendeten Terminologie ohne Zweifel eines eigenen Betrauungsaktes nach § 52 SchUG 1986. Wie die Erläuterungen zu § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 weiters zeigen, ging der Gesetzgeber davon aus, dass die hard- und softwaremäßige Betreuung eher gelegentlich erforderlich ist und daher (nicht nur vom "schuleigenen" IT-Kustoden, sondern auch) von Lehrern, die mehrere Schulen eines vorgegebenen örtlichen Bereiches im Bedarfsfall betreuen, von anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann es aber bei einer die gesamte Bestimmung des § 49 Abs. 1a LDG 1984 umfassenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Erläuterungen keinem Zweifel unterliegen, dass es auch im Fall der "Wahrnehmung" der in § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 angesprochenen hard- und softwaremäßigen Betreuung von IT-Arbeitsplätzen Sache der zuständigen Vorgesetzten ist, durch Setzung bzw. Unterlassung eines entsprechenden Betrauungsaktes festzulegen, ob die in Rede stehenden Leistungen überhaupt durch einen Lehrer, gegebenenfalls durch welchen Lehrer (allenfalls den IT-Kustoden), wahrzunehmen sind. Den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ist gleichermaßen zu entnehmen, dass dieser erforderliche Betrauungsakt nicht schon mit der Bestellung zum Kustos im IT-Bereich für die jeweilige Schule (im Verständnis des § 52 SchUG 1986) zusammenfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120205.X01Im RIS seit
02.08.2006