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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da durch eine näher bezeichnete Erledigung kein Bescheid über die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses erlassen worden war, stand dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid nicht die Rechtskraft einer früheren Entscheidung entgegen. Dem Umstand, dass dem Beamten ab einem näher bezeichneten Zeitpunkt Fahrtkostenzuschuss in einer bestimmten Höhe bezahlt worden war, kann keine rechtliche Verbindlichkeit zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/12/0268). Ebenso bestand ein Anspruch auf Entscheidung über die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses nicht, solange nach erfolgter Auszahlung die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung nicht in Frage gestellt worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0039).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X01Im RIS seit
12.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008