Index
L20016 Personalvertretung SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus dem Unterbleiben der - in den (vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz beschlossenen) Stufenrichtlinien vorgesehenen - Stellungnahme der Dienstbeschreibungskommission (bzw. einer Auseinandersetzung mit ihrer Weigerung, eine Stellungnahme abzugeben) kann im Hinblick auf den (im Erkenntnis dargestellten) bloßen Selbstbindungscharakter der Stufenrichtlinien kein Verfahrensmangel abgeleitet werden. Ein derartiges Vorgehen ist nämlich nicht mit Wirkung für das Außenverhältnis obligatorisch geboten. Auch ist weder im Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37 noch in der DGO Graz 1957 eine Befassung der Dienstbeschreibungskommission nach Einwendungen eines Personalvertretungsorgans vorgesehen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120206.X07Im RIS seit
12.07.2006