RS Vwgh 2006/5/30 2006/12/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0182 E 15. September 1992 RS 5

Stammrechtssatz

Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0196).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120066.X01

Im RIS seit

12.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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