RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/12/0086 E 5. Juli 2006

Rechtssatz

Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Jeder der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände rechtfertigt für sich allein die Feststellung der Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0147, mwN, in dem der dort verwendete Ausdruck "Untersagung" das Vorgesagte meint).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120087.X03

Im RIS seit

03.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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