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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 2 PG 1965 gebührt ein Versorgungsgenuss nur auf Antrag. Die Beschwerdeführerin begehrte im Antrag vom 31. März 2004 lediglich einen Witwenversorgungsbezug nach ihrem früheren Ehegatten. Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich sämtliche gerichtlichen Vergleiche, aus denen auch die Wertsicherung ersichtlich ist. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung auch eine Urkunde zum Nachweis für den monatlich tatsächlich an sie von dem verstorbenen Beamten bezahlten Betrag beilegte, bewirkt nicht, dass ihr Antrag mit dem dort genannten Betrag begrenzt wäre. Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auf Grund des ihr ohnehin bereits bekannten Sachverhalts die Höhe des gebührenden Versorgungsbezuges zu ermitteln. Aber auch für den Fall, dass in einem Antrag auf Versorgungsgenuss ein bestimmter Betrag genannt wäre, hätte die Behörde den auf Grund der Gesetzeslage maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die Bemessung ohne Bindung an den im Antrag genannten Betrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120144.X01Im RIS seit
21.06.2006