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64/02 BundeslehrerNorm
BLVG 1965 §9 Abs2;Rechtssatz
Für die Rechtsauffassung, dass die "Wahrnehmung" der in § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 angeführten Leistungen eines Betrauungsaktes nach § 52 SchUG 1986 bedarf, spricht auch die zum ersten Tatbestand des § 9 Abs. 2 BLVG 1965 - "Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat)" - bestehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach persönliche Voraussetzung für die Anwendung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung der Auftrag an einen (bestimmten) Lehrer zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, VwSlg 14928 A/1998, m.w.H.). Diese Rechtsprechung war bei Schaffung des § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999 bereits bekannt. Der Gesetzgeber ist offenbar auch in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die "Durchführung" der in der zitierten Bestimmung umschriebenen Leistungen nur dann zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung führt, wenn diese auf Grund eines entsprechenden Auftrages erfolgt, auch wenn § 49 Abs. 1a Z. 2 LDG 1984 - wie auch § 9 Abs. 2 erster Tatbestand BLVG 1965 - nicht ausdrücklich auf die Erteilung eines solchen Auftrages abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120205.X02Im RIS seit
02.08.2006