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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Vermutung der Rechtmäßigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Stmk. BauG bzw. die Feststellung der Rechtmäßigkeit gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG beziehen sich nicht auf einen in der Vergangenheit gelegenen Bestand, sondern auf jenen Bestand, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegeben ist. So bezieht sich § 40 Abs. 1 leg. cit. auf bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, die insbesondere vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, während sich § 40 Abs. 2 leg. cit. "weiters" auf "solche bauliche Anlagen und Feuerstätten" bezieht, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden. Aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 und im Hinblick auf die Überschrift "rechtmäßiger Bestand" muss geschlossen werden, dass sich auch Abs. 2 allein auf im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behörde bestehende bauliche Anlagen bezieht, die in dem genannten Zeitraum errichtet wurden. Ein weiteres Argument für diese Auslegung ergibt sich daraus, dass die Regelung des § 40 Stmk. BauG (insbesondere Abs. 1) an die Stelle des bisher vom Verwaltungsgerichtshof judizierten vermuteten Konsenses getreten ist. Wie der vermutete Konsens bezieht sich diese Regelung allein auf die derzeitige (d.h. im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behörde vorliegende) Gestaltung der baulichen Anlage und nicht auf irgendeinen in der Vergangenheit gegebenen Bestand (Hinweis Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0064, VwSlg 13727 A/1992, zum vermuteten Konsens, und vom 26. September 2002, Zl. 2000/06/0098, zu § 40 Abs. 1 Stmk. BauG).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060355.X03Im RIS seit
29.06.2006