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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/12/0196 E 19. März 1990 RS 2 (hier: Da die ehemaligen Ehegatten die Wertsicherung schriftlich in gerichtlichen Vergleichen vereinbarten, ist dieses Erfordernis im Beschwerdefall erfüllt.)Stammrechtssatz
Aus § 19 Abs 6 PG ist abzuleiten, daß Unterhaltserhöhungen, die - wann immer - nicht in Schriftform vereinbart wurden, bei der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten unbeachtlich sind (Hinweis E 29.10.1980, 3405/79).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120144.X03Im RIS seit
21.06.2006