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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Einer sofortigen Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Eignung zum Lehrer an Polytechnischen Schulen durch die belangte Behörde (Landesregierung) wegen Unzuständigkeit des Landesschulrates (LSR) steht die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG entgegen. Auch die Landesregierung als Berufungsinstanz hätte somit die Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Landeslehrerkommission ermöglichen müssen (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131). Das Vorgehen der belangten Behörde hätte sich wegen der Unzuständigkeit des LSR in der ersatzlosen Aufhebung seines Bescheides nach § 66 Abs. 4 AVG und der Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 AVG an die Landeslehrerkommission erschöpfen müssen. Sie war jedenfalls nicht befugt, als Behörde erster Instanz den Antrag wegen res iudicata zurückzuweisen. Dies ist nämlich eine Aufgabe, die jedenfalls in die Zuständigkeit der Landeslehrerkommission fällt. Ebenso ist die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit funktionell zu beurteilen. Einer Interpretation als berufungsbehördliche Entscheidung in Abänderung des Bescheides des LSR steht nämlich die Behebung dieses Bescheides entgegen. Soweit die belangte Behörde den Antrag des Hauptschuloberlehrers zurückgewiesen hat, fehlt somit ihre funktionelle Zuständigkeit.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120102.X03Im RIS seit
01.08.2006Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010