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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Nach § 66 PBVG 1996 ist den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Daraus ist unzweifelhaft abzuleiten, dass die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" zählen, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 zusammengefasst werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120261.X03Im RIS seit
02.08.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009