RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0261

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §36;
PBVG 1996 §66;

Rechtssatz

Nach § 66 PBVG 1996 ist den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Daraus ist unzweifelhaft abzuleiten, dass die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" zählen, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 zusammengefasst werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120261.X03

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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