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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3 idF 1995/297;Rechtssatz
Bei der Wegstrecke von 10 km, für die ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, handelt es sich um eine - für sich betrachtet - relativ lange Wegstrecke, die nur knapp weniger als die Hälfte der gesamten Wegstrecke von 21,3 km ausmacht. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass ein öffentliches Verkehrsmittel nur für eine relativ kurze Teilwegstrecke (im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0059) in Betracht käme. Dazu kommt schließlich, dass die Gesamtstrecke von 21,3 km nur unwesentlich länger ist als die nach § 20b Abs. 2 GehG 1956 bemessene kürzeste Wegstrecke von 20 km; der Beamte müsste somit, wenn er das öffentliche Verkehrsmittel benützt, keinen wesentlichen Umweg in Kauf nehmen. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis dargelegten Judikatur kann bei dieser im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht davon ausgegangen werden, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zweckmäßigerweise im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 in Betracht kommt. Die Behörde hätte daher den Fahrtkostenzuschuss 1) für eine bestimmte Teilwegstrecke (10 km) nach § 20b Abs. 1 GehG 1956 und 2) für die restlichen Wegstrecken von insgesamt 11,3 km nach § 20b Abs. 2 GehG 1956 bemessen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X07Im RIS seit
12.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008