RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0044

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1 Z3 idF 1995/297;
GehG 1956 §20b Abs2 idF 1972/214;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Wegstrecke von 10 km, für die ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, handelt es sich um eine - für sich betrachtet - relativ lange Wegstrecke, die nur knapp weniger als die Hälfte der gesamten Wegstrecke von 21,3 km ausmacht. Es kann also nicht davon die Rede sein, dass ein öffentliches Verkehrsmittel nur für eine relativ kurze Teilwegstrecke (im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0059) in Betracht käme. Dazu kommt schließlich, dass die Gesamtstrecke von 21,3 km nur unwesentlich länger ist als die nach § 20b Abs. 2 GehG 1956 bemessene kürzeste Wegstrecke von 20 km; der Beamte müsste somit, wenn er das öffentliche Verkehrsmittel benützt, keinen wesentlichen Umweg in Kauf nehmen. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis dargelegten Judikatur kann bei dieser im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht davon ausgegangen werden, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zweckmäßigerweise im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 in Betracht kommt. Die Behörde hätte daher den Fahrtkostenzuschuss 1) für eine bestimmte Teilwegstrecke (10 km) nach § 20b Abs. 1 GehG 1956 und 2) für die restlichen Wegstrecken von insgesamt 11,3 km nach § 20b Abs. 2 GehG 1956 bemessen müssen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X07

Im RIS seit

12.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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