RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0102

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §1;
AVG §56;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §2;
LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §8;
LDHG NÖ 1976 §3 Abs1 idF 2600-1;
LDHG NÖ 1976 §5 Abs1;

Rechtssatz

Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm ist jene Behörde zur Erlassung des Bescheides als zuständig anzusehen, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, VwSlg 14483 A/1996). Dieses Prinzip des "engsten sachlichen Zusammenhanges" kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, wo es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages geht. Im Beschwerdefall ist zuständige Behörde die Landeslehrerkommission, der gemäß § 3 Abs. 1 NÖ LDHG 1976 die (sachnächste) Zuständigkeit für die Ernennung im Dienstverhältnis gemäß § 8 LDG 1984 (Z. 1 lit. a) und die Verleihung von schulfesten Stellen nach § 26 LDG 1984 (Z. 1 lit. b) zukommt. Eine "nicht in § 3 angeführte Maßnahme zur Ausübung der Diensthoheit", die gemäß § 5 Abs. 1 NÖ LDHG 1976 zur Zuständigkeit des Landesschulrates (LSR) führte, kann somit bei Teilaspekten des eingangs dargestellten Ernennungsvorganges nicht angenommen werden. Die Aufhebung des dennoch vom - somit unzuständigen - LSR erlassenen erstinstanzlichen Bescheides erweist sich demnach als rechtsrichtig.

Schlagworte

sachliche ZuständigkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120102.X01

Im RIS seit

01.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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