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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm ist jene Behörde zur Erlassung des Bescheides als zuständig anzusehen, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088, VwSlg 14483 A/1996). Dieses Prinzip des "engsten sachlichen Zusammenhanges" kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, wo es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages geht. Im Beschwerdefall ist zuständige Behörde die Landeslehrerkommission, der gemäß § 3 Abs. 1 NÖ LDHG 1976 die (sachnächste) Zuständigkeit für die Ernennung im Dienstverhältnis gemäß § 8 LDG 1984 (Z. 1 lit. a) und die Verleihung von schulfesten Stellen nach § 26 LDG 1984 (Z. 1 lit. b) zukommt. Eine "nicht in § 3 angeführte Maßnahme zur Ausübung der Diensthoheit", die gemäß § 5 Abs. 1 NÖ LDHG 1976 zur Zuständigkeit des Landesschulrates (LSR) führte, kann somit bei Teilaspekten des eingangs dargestellten Ernennungsvorganges nicht angenommen werden. Die Aufhebung des dennoch vom - somit unzuständigen - LSR erlassenen erstinstanzlichen Bescheides erweist sich demnach als rechtsrichtig.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120102.X01Im RIS seit
01.08.2006Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010