RS Vwgh 2006/5/30 2005/06/0355

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nur für einen aktuell gegebenen Bestand einer baulichen Anlage, die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1969 und dem 31. Dezember 1984 errichtet wurde, kann eine Feststellung der Rechtmäßigkeit gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG vorgenommen werden, wobei für die Prüfung der materiellen Kriterien nach der früher geltenden Rechtslage der Zeitpunkt der Errichtung dieses Bestandes maßgeblich ist, was in gleicher Weise für die dabei zu beachtende relevante Sachlage gilt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060355.X04

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten