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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3 idF 1995/297;Rechtssatz
Bei der Frage, ob gemäß § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 für die Wegstrecke zwischen der Wohnung des Beamten und seiner Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel zweckmäßigerweise in Betracht kommt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, weshalb die von der Behörde angenommene Außerstreitstellung durch den Beamten nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X02Im RIS seit
12.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008