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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die im Beschwerdefall maßgebliche Obergrenze für die Bemessung des Versorgungsbezuges der früheren Ehegattin ist nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 PG 1965 die Unterhaltsleistung, auf die sie gegen den verstorbenen Beamten auf Grund eines der in Abs. 1 genannten Titel an dessen Sterbetag Anspruch hatte. Entscheidend ist allein der Anspruch, wie er auf Grund eines der in § 19 Abs. 1 PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat. Unmaßgeblich für die Höhe des Versorgungsbezuges ist es demnach, ob und in welcher Höhe der verstorbene Beamte dem früheren Ehegatten tatsächlich Unterhalt geleistet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0188).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120144.X02Im RIS seit
21.06.2006