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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/12/0086 E 5. Juli 2006Rechtssatz
Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechts liegt darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben u. a. treu und gewissenhaft zu erfüllen. Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0363).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120087.X02Im RIS seit
03.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015