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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ohne entsprechendes Vorbringen des Beamten von sich aus Ermittlungen über allfällige außergewöhnliche Dienstleistungen anzustellen, vielmehr trifft den öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der eine Belohnung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 anstrebt, eine besondere Mitwirkungspflicht. Er ist gehalten, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0207, und vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0023).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120206.X05Im RIS seit
12.07.2006