RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0206

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
DGO Graz 1957 §18 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 1968/126;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, ohne entsprechendes Vorbringen des Beamten von sich aus Ermittlungen über allfällige außergewöhnliche Dienstleistungen anzustellen, vielmehr trifft den öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der eine Belohnung nach § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 anstrebt, eine besondere Mitwirkungspflicht. Er ist gehalten, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0207, und vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0023).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120206.X05

Im RIS seit

12.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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