Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt dahin, ob den Forderungen des Vertreters der Landesstraßenverwaltung durch den Baubewilligungsbescheid Rechnung getragen wurde oder nicht (es handelt sich dabei um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen) ebensowenig ein Mitspracherecht zu, wie hinsichtlich der Schaffung von Kinderspielplätzen (§ 27 Slbg BauTG) oder der Gewährung einer Ausnahme hievon, weil dies im taxativen Katalog des § 62 Slbg BauTG nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060383.X02Im RIS seit
27.06.2006