RS Vwgh 2006/5/30 2005/06/0383

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §27 idF 2004/065;
BauTG Slbg 1976 §61;
BauTG Slbg 1976 §62;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt dahin, ob den Forderungen des Vertreters der Landesstraßenverwaltung durch den Baubewilligungsbescheid Rechnung getragen wurde oder nicht (es handelt sich dabei um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen) ebensowenig ein Mitspracherecht zu, wie hinsichtlich der Schaffung von Kinderspielplätzen (§ 27 Slbg BauTG) oder der Gewährung einer Ausnahme hievon, weil dies im taxativen Katalog des § 62 Slbg BauTG nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060383.X02

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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