Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E049 EG Art49;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/12/0086 E 5. Juli 2006Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die "geplante entgeltliche Nebenbeschäftigung der selbständigen Ausübung" näher bezeichneter Personenschutz- und Objektschutzdienstleistungen gemäß § 56 BDG 1979 nicht zulässig sei. Die gegenständliche Untersagung der beabsichtigten Nebenbeschäftigung ist nicht geeignet, in eine nach Art. 49 EGV garantierte Dienstleistungsfreiheit einzugreifen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit unter vier Voraussetzungen zulässig: die Regelung muss in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie muss aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses gerechtfertigt sein, sie muss weiters geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie darf nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 30. November 1995, Rs. C-55/94 - Gebhard, sowie vom 6. November 2003, Rs. C-243/01 - Gambelli). In der gegenständlichen Untersagung der Nebenbeschäftigung kann vorerst keine in gemeinschaftsrechtlicher Sicht diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit erkannt werden; weiters sind aus den im Erkenntnis genannten Erwägungen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes die Gründe zur Untersagung der Nebenbeschäftigung solche zwingenden Charakters von allgemeinem Interesse, weil sie geeignet und notwendig sind, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles - eben der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes - zu gewährleisten, sodass Art. 49 EGV dem Ergebnis der Anwendung des § 56 Abs. 2 BDG 1979 nicht entgegen steht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0055 Gebhard VORABSchlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120087.X09Im RIS seit
03.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015