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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Rechtssatz
§ 54 VwGG sieht für den Fall der Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG keinen Kostenersatz vor, weshalb der Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG zur Anwendung kommt, nach dem die Parteien ihren im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen haben (Hinweis zu § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG auf den Beschluss vom 11. März 1997, Zl. 97/07/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060355.X01Im RIS seit
29.06.2006