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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2003;Rechtssatz
Die in der Beschwerde verzeichneten Kosten wurden dem Beschwerdeführer zwar bereits mit dem Erkenntnis, mit dem das Verfahren mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides abgeschlossen wurde, zugesprochen; da dieses Erkenntnis jedoch nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nicht mehr existent ist, waren dem Beschwerdeführer diese Kosten - ungeachtet der Frage, ob dieser Kostenersatz schon auf Grund des genannten Erkenntnisses geleistet wurde - nunmehr endgültig zuzusprechen (es ist der Kostenersatz daher nur einmal zu leisten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060355.X05Im RIS seit
29.06.2006