RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0265 E 10. Juni 1991 RS 8

Stammrechtssatz

Zu dem im Falle einer Beweisaufnahme durch Sachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs zu übermittelnden gesamten Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme gehören sowohl der Befund (einschließlich der Hilfsbefunde) als auch die darauf beruhende sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen, da nur so der Partei die Möglichkeit gegeben ist, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, allenfalls durch Entgegensetzung des Gutachtens eines Privatsachverständigen, zu befassen (Hinweis E 5.5.1981, 1754/79). Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der fachkundigen Stellungnahme genügt demnach nicht.

Schlagworte

ParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120202.X04

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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