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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3 idF 1995/297;Rechtssatz
Verfehlt ist - angesichts der durch § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 vorgegebenen Rechtsfrage - die Schlussfolgerung, eine Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels sei im Falle des Beamten, da er das öffentliche Verkehrsmittel nicht benütze, auch nicht zweckmäßig, weil es auf die tatsächliche Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht ankommt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X06Im RIS seit
12.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008