RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0044

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1 Z3 idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Verfehlt ist - angesichts der durch § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 vorgegebenen Rechtsfrage - die Schlussfolgerung, eine Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels sei im Falle des Beamten, da er das öffentliche Verkehrsmittel nicht benütze, auch nicht zweckmäßig, weil es auf die tatsächliche Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht ankommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X06

Im RIS seit

12.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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