RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §8;
DVG 1984 §1 Abs1;
LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §8;

Rechtssatz

Das Feststellungsbegehren eines Hauptschuloberlehrers (dass er die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 als Grundlage für eine Bewerbung um eine schulfeste Stelle erfülle) erweist sich - und zwar unabhängig davon, ob ihm in einem künftigen Verfahren über die Verleihung einer bestimmten schulfesten Stelle Parteistellung zukommen sollte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132) - als unzulässig: Fehlt schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorganges justiziabel zu machen [siehe dazu die zu derartigen Feststellungsbegehren im "Vorfeld" von Ernennungen (Beförderung; Überreihung nach der DO Wien) ergangenen hg. Entscheidungen, und zwar das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0155, sowie den hg. Beschluss vom 19. Dezember 1997, Zlen. 97/12/0265, 0266]. Wäre die Parteistellung hingegen zu bejahen, dann fehlte das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbescheid. Dieser scheidet als subsidiärer Rechtsbehelf nämlich jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, und vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0163, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Im vorliegenden Zusammenhang wäre diesfalls die Frage des Vorliegens der Ernennungsvoraussetzungen in einem Verfahren über eine (neuerliche) Bewerbung des Hauptschuloberlehrers um eine (konkrete) schulfeste Stelle als Lehrer an einer Polytechnischen Schule (vgl. § 26 Abs. 1 LDG 1984) zu klären.

Schlagworte

DienstrechtAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120102.X04

Im RIS seit

01.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten