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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf die Initiative des Beamten reicht (im Verfahren nach § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957) nicht aus. Für die Gewährung der im § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 vorgesehenen Belohnung ist nämlich auch eine gewisse Dauerhaftigkeit der tatsächlichen Erbringung der dafür vorgesehenen Leistungen erforderlich, weil diese ein taugliches Äquivalent für die auf Dauer wirkende, nicht unbeträchtliche finanzielle Besserstellung des Beamten darstellen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0023, mwN.).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120206.X06Im RIS seit
12.07.2006