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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Nichterlassung von Urteilen bzw. Beschlüssen durch gerichtliche Organe, nämlich durch den Jugendgerichtshof Wien (der allerdings gemäß § 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 i.d.F BGBl. I Nr. 30/2003 mit 30. Juni 2003 aufgelassen wurde, wobei gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung die beim Jugendgerichtshof am 30. Juni 2003 in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen vom Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen sind) und ein Landesgericht in Bezug auf Strafverfahren wendet, richtet er sich nicht gegen die Untätigkeit einer obersten Verwaltungsbehörde bzw. eines unabhängigen Verwaltungssenates im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060082.X01Im RIS seit
26.07.2006