RS Vwgh 2006/5/30 2006/06/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art132;
JGG §2 idF 2003/I/030;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Nichterlassung von Urteilen bzw. Beschlüssen durch gerichtliche Organe, nämlich durch den Jugendgerichtshof Wien (der allerdings gemäß § 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 i.d.F BGBl. I Nr. 30/2003 mit 30. Juni 2003 aufgelassen wurde, wobei gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung die beim Jugendgerichtshof am 30. Juni 2003 in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen vom Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen sind) und ein Landesgericht in Bezug auf Strafverfahren wendet, richtet er sich nicht gegen die Untätigkeit einer obersten Verwaltungsbehörde bzw. eines unabhängigen Verwaltungssenates im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060082.X01

Im RIS seit

26.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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